Satzung
V e r e i n s s a t z u n g
concenti musicali e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „concenti musicali“ und hat seinen Sitz in Edling. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik im Vokal- und Instrumentalensemble mit den Schwerpunkten auf Renaissance- und Barockmusik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben sowie Durchführung von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen sowie Teilnahme an Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen.
- Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern; diese sind solche, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern
- Ehrenmitgliedern; diese sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der passiven Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Die aktiven Mitglieder können für ihre Auftritte eine entsprechende Aufwandsentschä-digung erhalten (Kosten für Fahrgeld, Arbeitszeitverlust, Verpflegungs- und Übernachtungskosten usw.)
- An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist mit schriftlichem Antrag an den Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
- Der Ausschluss erfolgt:
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
- wegen grobem Verletzen der Musikdisziplin oder unkameradschaftlichem Verhalten,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbe-schlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver-hältnis.
§ 6 Jahresbeitrag
- Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei kann der Beitrag zwischen aktiven und passiven Mitgliedern differenziert werden.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
- dem / der 1. Vorsitzenden
- dem / der 2. Vorsitzenden
- dem / der Schriftführer / Schriftführerin
- dem / der Kassier / Kassierin
- dem / der Dirigenten / Dirigentin.
Das Amt des/der 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden kann in Personalunion mit dem Dirigenten, das Amt des Schriftführers kann in Personalunion mit dem des Kassiers ausgeübt werden. So besteht der Vorstand aus mindestens drei Personen..
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemein-sam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Der Musikbetrieb untersteht dem Dirigenten / der Dirigentin.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
- Der Dirigent / die Dirigentin wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er / sie gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom / von der 1. Vorsitzenden und bei dessen / deren Verhinderung vom / von der 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der / die 1. bzw. 2 Vorsitzende binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Über jede Vorstandssitzung und Beschlussfassung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Niederschrift abzufassen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Drittel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und zwar rechtzeitig (mind. 2 Wochen) zu laden.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
- Über jede Mitgliederversammlung und Beschlussfassung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Niederschrift abzufassen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Wahl des Vorstands auf die Dauer von 3 Jahren.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, jedoch die Pflicht, selbiges mindestens 1 x im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Höhe der Beitragssätze.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die 1. Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der / die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter / bestimmte Stellvertreter / Stellvertreterin.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmangabe ist unzulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Be-stimmungen oder die Satzung dem widersprechen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt, sonst durch offene Abstimmung.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter / von der jeweiligen Leiterin der Sitzung und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter /von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins der Gemeinde Edling oder deren Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Auflage, es einer Körperschaft, die die gleichen Zwecke wie concenti musicali verfolgt, weiterzugeben.
- Die von Peter Adler unter “concenti musicali“ u.ä. bearbeiteten / veröffentlichten und dem Verein zur Verfügung gestellten Noten sind nicht Eigentum des Vereins, sondern Privateigentum von Herrn Peter Adler, es sei denn, sie werden ausdrücklich durch den Verein concenti musicali erworben.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.06.2009 angenommen.